680.00 490.00 350.00 Total 5'667.00 1'607.00 3'997.00 9.2. Betreuungsunterhalt Die Klägerin bringt vor, es sei entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 8.3.4) ein Betreuungsunterhalt geschuldet, da ihr Einkommen ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht decke (Berufung Rz. 53 f.). Der Beklagte bestreitet dies (Berufungsantwort Rz. 109). Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Klägerin in allen Phasen ihr (betreibungsrechtliches bzw. familienrechtliches) Existenzminimum nicht selbst zu decken vermag (vgl. E. 9.1 und E. 6.1.7 oben).