8. Steuern 8.1. Steuern gemäss Vorinstanz / Parteien 8.1.1. Klägerin Zu den der Klägerin angerechneten Steuern erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 8.1.2.2): Ausgehend von einem ausbezahlten Nettolohn von Fr. 35'874.00, Ehegattenunterhalt von geschätzt Fr. 12'000.00 pro Jahr, jährlichen Barunterhaltszahlungen des Beklagten an C._____ von etwa Fr. 34'000.00 sowie einem allfälligen Bonusanteil, resultiere ein Einkommen von ungefähr Fr. 100'000.00. Nicht zu berücksichtigen seien die aus der Buchhaltung aufgerechneten Beträge, da diese nicht als Lohn deklariert worden seien und darauf keine Steuern entfielen.