Der zu Fuss zurückzulegende Teil des Schulwegs befinde sich "nicht in stark befahrenen und gefährlichen Gegenden", sondern sei für ein 12-jähriges Kind problemlos möglich zu bewältigen und zumutbar. Allgemein sei festzuhalten, dass der Schulweg "nachgewiesenermassen" die Selbständigkeit der Kinder fördere und "zur Sozialisierung und zum Wohlbefinden der Kinder" beitrage. Die Überbehütung von C._____ durch die Klägerin sei gemäss Gutachten für C._____ schädlich (Eingabe Beklagter vom 6. Mai 2024, Rz. 76 f.).