Der Beklagte hat den Schulungsvertrag vom 7./9. Februar 2018 nachweislich und unstrittig mitunterzeichnet, worauf er zu behaften ist. Was die Parteien bezüglich der Finanzierung der Schulkosten mit der Schwester der Klägerin im Jahr 2018 mündlich vereinbart haben, ist insofern genauso irrelevant wie der Umstand, dass der Beklagte unstrittig nie "irgendwelche Schulkosten" bezahlt hat und "von Anfang an vehement" gegen der Besuch der Privatschule gewesen ist (vgl. auch das Schreiben des Beklagten vom 25. November 2022 betreffend Kündigung des Schulungsvertrages [Beilage 29 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022]; Eingabe des Beklagten vom 13. Februar 2024, Rzn.