_ fühle sich in der AG._____ wohl und habe sich einen Freundeskreis aufbauen können), bei welchem es sich gemäss dem Beklagten um ein Gefälligkeitsschreiben handeln soll (vgl. Eingabe des Beklagten vom 13. Februar 2024 [Prozessgeschichte Ziff. 3.2]). Vorliegend ist allerdings Fakt, dass die Parteien als Eltern über das gemeinsame Sorgerecht verfügen und den Entscheid über die Frage von C._____ Privatbeschulung in der Unterstufe gemeinsam entscheiden mussten (vgl. E. 7.3.1.3 oben). Der Beklagte hat den Schulungsvertrag vom 7./9. Februar 2018 nachweislich und unstrittig mitunterzeichnet, worauf er zu behaften ist.