sonderer Umstände das Bildungsziel nicht anders erreicht werden kann (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 302 ZGB). Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum können Schulgelder für den Besuch einer Privat- oder Sonderschule grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn dem minderjährigen Kind aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an einer (unentgeltlichen) staatlichen Schule die seinem Alter und seinen Fähigkeiten adäquate Schulung nicht vermittelt werden kann.