Die Kosten für die Privatschule sind daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn C._____, wie in der erst in der Phase der Urteilsberatung eingereichten und daher an sich nicht mehr zu beachtenden Eingabe des Beklagten vom 25. Juli 2024 vorgebracht (vgl. E. 2 oben), die Privatschule zwar weiterhin besucht, die Finanzierung gemäss Absprache der Parteien aber der Klägerin obliegt. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Schulgelder der AG._____-Privatschule bis und mit Juli 2024 zu berücksichtigen sind.