Die Parteien haben die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter C._____ (Art. 298 Abs. 2 ZGB; vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.5 und 3.1) und entscheiden deshalb gemeinsam darüber, welche Schule C._____ besucht. Bisher besuchte C._____ die Primarschule der AG._____ in V._____. Der Beklagte hat nun in Aussicht gestellt, seine nachweislich erforderliche (vgl. Beilage 42 bzw. 46 Eingabe des Beklagten vom 6. Mai 2024 bzw. vom 3. Juni 2024) Zustimmung zum Besuch der Oberstufe an dieser Privatschule zu verweigern (vgl. E. 7.3.1.1 Abs. 5 und 6). Dass C._____ wohlverstandenes Kindeswohl (d.h. ihre körperliche, seelische und geistige Integrität [vgl. BGE 146 III 319 E. 6.2.2]), gefährdet wäre,