7.3.1.3. Schulwahl Über Fragen der Schulwahl entscheidet grundsätzlich der Inhaber der elterlichen Sorge; Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht entscheiden gemeinsam (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Für den Fall der Uneinigkeit steht keinem Elternteil ein Stichentscheid zu. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass diesfalls ein Gericht oder eine Behörde entscheiden kann, und es bleibt beim Status quo. Ein behördlicher Eingriff ist indes dann unabdingbar, wenn der Konflikt der Eltern das Kindeswohl gefährdet (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LE220057 vom 16. November 2022 E. III./3.1).