7.3.1.2. Schulungskosten Zum Barunterhalt des Kindes zählen auch die Fremdbetreuungskosten (vgl. E. 5.1 oben). Dazu gehören sämtliche Betreuungskosten durch Dritte inkl. Schulkosten (BGE 147 III 265 E. 7 und 7.2; vgl. auch Ziff. II.6 der SchKG-Richtlinien, welche einen Zuschlag für die Schulung der Kinder in- - 49 - sofern vorsieht, als besondere Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw. entstehen).