Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 teilt der Beklagte als Novum mit, dass C._____ (auch) die gymnasiale Aufnahmeprüfung an der AG._____ T._____ nicht bestanden habe, nachdem bereits ihre Vornoten für eine prüfungsfreie Aufnahme ungenügend gewesen seien. In einer E-Mail an die Klägerin vom 27. Mai 2024 habe die Schulleiterin der AG._____ in V._____ bestätigt, dass C._____ Übertritt in die Sekundarschule der AG._____ eine Neuanmeldung voraussetze. Hinsichtlich der Einstufung in der Oberstufe gäbe es aber letztlich keinen Grund, dass C._____ eine Privatschule besuche. Sie habe keine Nachteile, wenn sie die Sekundarschule an der öffentlichen Schule am Wohnort besuche.