In seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 (Rzn. 56 ff.) bestreitet der Beklagte die Ausführungen der Klägerin vom 15. April 2024 und hält – in anderen Formulierungen – an seinem hinlänglich bekannten und deshalb vorliegend nicht erneut im Detail widerzugebenden Standpunkt fest. C._____ habe zum Vornherein keinen Anspruch auf Besuch einer Privatschule; es gebe schlicht und einfach keine Notwendigkeit dafür. Der Besuch der Sekundarschule an der AG._____-Privatschule erfordere gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen der AG.