Die Kosten der Privatschule, welche sich auf Fr. 2'029.00 bzw. ab August 2021 auf Fr. 2'050.00 pro Monat beliefen, seien in C._____ betreibungsrechtlichen Existenzminimum, eventuell in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum und subeventuell im familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin (für die Rückzahlung der von ihrer Schwester vorgeschossenen Kosten) zu berücksichtigen (Berufung, Rzn. 47 ff.).