Es liege daher nahe, dass es sich entgegen dem Wortlaut in der Vereinbarung nicht um ein zurückzuzahlendes Darlehen handle, da die Annahme eines Darlehens bei Geldzahlungen unter Familienmitgliedern mit engem Bezug nicht zwingend sei. Im Übrigen könnte die Darlehensgeberin gestützt auf den Wortlaut der Vereinbarung nicht nur von der Klägerin, sondern auch vom Beklagten eine Rückzahlung verlangen, was offensichtlich nicht erfolgt sei und ebenfalls gegen eine Rückzahlungspflicht spreche.