Die Klägerin führe zwar aus, das Darlehen müsse zurückbezahlt werden, und die Klägerin habe eine Darlehensvereinbarung (vgl. Beilage 24 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022) eingereicht. Die Vereinbarung datiere aber vom 8. März 2022 und sei somit erst nach Erlass des Zwischenentscheids vom 28. Februar 2022 erstellt worden, in welchem das Schulgeld nicht berücksichtigt worden sei. Weiter sei in der Vereinbarung festgehalten, dass bei Erhalt vom Bonus die Jahresgebühren zurückbezahlt würden und dass bisher kein Betrag zurückbezahlt worden sei.