7.3. C._____ 7.3.1. Schulgeld 7.3.1.1. Vorinstanz / Standpunkte Parteien Die Vorinstanz berücksichtigte das von der Klägerin geltend gemachte Schulgeld für C._____ Privatbeschulung in der AG._____ (Fr. 2'029.00) nicht in C._____ Existenzminimum (angefochtener Entscheid, E. 8.3.2.1). Es stehe fest, dass das Schulgeld weder von der Klägerin noch vom Beklagten bezahlt werde, sondern von der Schwester der Klägerin. Die Klägerin führe zwar aus, das Darlehen müsse zurückbezahlt werden, und die Klägerin habe eine Darlehensvereinbarung (vgl. Beilage 24 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022) eingereicht.