haftpflicht- und Hausratsversicherung Fr. 67.15 geltend macht, stellt sein Verweis "für die Details" auf die Randziffern 83 ff. seiner Scheidungsklage vom 11. März 2022 keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz dar (vgl. E. 1.2 oben), wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 (Rz. 60 f.) zutreffend anmerkt. 7.2.2. Total Somit ergibt sich ein familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten (ohne Steuern; E. 9 unten) von Fr. 3'647.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'791.00, KVG/VVG Fr. 356.00, auswärtige Verpflegung Fr. 200.00, Versicherungspauschale Fr. 50.00, Kommunikationspauschale Fr. 50.00; vgl. E. 4.1.1 oben).