In seiner Berufungsantwort (Rz. 83 ff.) beanstandet der Beklagte diese Zahlen nicht substantiiert resp. er setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Soweit er seine Wohnkosten in der Berufungsantwort ohne weitere Kommentierung auf Fr. 2'558.00 beziffert und als Kosten für die Kommunikation Fr. 142.80 resp. für die Privat- - 46 -