7.1.4. Kommunikationspauschale Eine Kommunikationspauschale wurde bei der Klägerin nicht berücksichtigt. Aufgrund der hohen Ausgaben ihrer Gesellschaft für den Posten "Telefon, Fax, Internet" sei nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin die private Nutzung ihres Telefons sowie ihren privaten Internetzugang über ihre Gesellschaft abrechnen könne (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.1.2.2). Nachdem die Klägerin den Betrieb ihres […] unstrittig bereits im Oktober 2022 eingestellt hat (vgl. E. 6.1.1.2 und E. 6.1.4.1 oben), ist in ihrem Bedarf ab dem 1. Oktober 2022 gleich wie beim Beklagten eine Kommunikationspauschale von Fr. 50.00 einzusetzen.