Die Rüge des Beklagten ist im Lichte der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien (vgl. E. 6 oben), welche ein Feilschen um Kleinstbeträge im Rahmen eines summarischen Verfahrens als widersinnig erscheinen lassen, nicht zu vertiefen. Dazu kommt, dass mit Blick auf Ziff.