7.1.2. Sehhilfen Für die "Sehhilfen" (Kontaktlinsen) wurden im familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin Fr. 14.00 eingesetzt (E. 4.1.1 oben). Gemäss dem Beklagten hat die Klägerin die Fr. 14.00 aus ihrem Überschuss zu bezahlen, weil solche Kosten grundsätzlich im Grundbetrag inbegriffen seien (Berufungsantwort, Rzn. 80 und 82).