zu Recht: In der Tat hat das Bundesgericht im Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 (E. 5.2) den dortigen Beschwerdegegner zwar darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge werde zugrunde legen müssen. Allerdings ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des betreffenden Kantons (St. Gal-