Die Klägerin beansprucht einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 für eine "alleinerziehende Person"; gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 seien nicht mehr die kantonalen SchKG-Richtlinien massgebend, sondern die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz; in weiteren Entscheiden (z.B. im Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.3.1) sei bestätigt worden, dass die kantonalen Richtlinien nicht mehr angewendet werden dürften (Berufung, Rzn. 37 f.; Stellungnahme vom 15. April 2024, Rz. 52).