Entsprechend ist die Vorinstanz vorgegangen (vgl. E. 4.1.7 oben). Dass der Klägerin eine Beteiligung am Bonus des Beklagten nicht aufgrund der letzten ehelichen Lebenshaltung zu verweigern ist, wurde bereits klargestellt (vgl. E. 5.2.3 oben). Für die konkrete Verteilung des Bonus vgl. Erwägung 10 unten. 7. Familienrechtliche Existenzminima (vor Steuern) 7.1. Klägerin 7.1.1. Grundbetrag Den Grundbetrag der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz (E. 4.1.1 oben) unter Hinweis auf die aargauischen SchKG-Richtlinien (vgl. unten) für eine "alleinstehende Person" auf Fr. 1'200.00.