chen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis der Qualifikation als Lohnbestandteil nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4). Es entspricht ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts, bei einer Ungewissheit der Bonuszahlungen hinsichtlich deren Höhe und Auszahlung diese aus der Unterhaltsberechnung auszuklammern und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zuzuweisen (vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer ZSU.2022.38 vom 18. Oktober 2022 E. 3.4.1.4). Entsprechend ist die Vorinstanz vorgegangen (vgl. E. 4.1.7 oben).