einen Anspruch auf einen Bonus, der "diskretionär" sei und Fr. 0.00 betragen könne, habe er nicht), ist der Beklagte damit nicht (mehr) zu hören (vgl. E. 1.2 oben). Der Einwand, dass für die Berechnung des Unterhalts nicht das "heutige" Einkommen, sondern das "Einkommen während der gelebten Ehe" relevant sein soll, geht fehl und wird vom Beklagten auch mit keinem Satz begründet. 6.2.2. Bonus Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern u.a. auch Bonuszahlungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2), wobei deren Abhängigkeit von der persönli- - 43 -