6.2. Einkommen Beklagter 6.2.1. Fixeinkommen Das Einkommen des Beklagten (Fr. 13'030.00; E. 4.1.1 oben) blieb in der Berufung (Rz. 60) und in der Berufungsantwort (Rz. 118) unbestritten. Soweit der Beklagte erstmals in seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 (Rz. 69) unter Verweis auf Beilage 85 zu seiner Eingabe vom 12. August 2021 vorbringt, sein Einkommen betrage "im Übrigen" Fr. 12'526.00 (ohne Kinderzulagen; einen Anspruch auf einen Bonus, der "diskretionär" sei und Fr. 0.00 betragen könne, habe er nicht), ist der Beklagte damit nicht (mehr) zu hören (vgl. E. 1.2 oben).