Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Klägerin von 2011 bis 2014 nicht gearbeitet habe. Es werde wohl zutreffen, dass die Klägerin – wie der Beklagte vorbringe – bei ihrer GmbH als CEO, Marketingleiterin und Leiterin Administration tätig gewesen sei; diese Tätigkeit könne aber nicht mit den von der Klägerin vor dem Jahr 2011 ausgeübten Tätigkeiten im Marketing (insb. in leitender Position) verglichen werden. Daraus folge, dass die Klägerin seit 2011 nicht mehr in ihrem damaligen Arbeitsumfeld tätig gewesen sei. Dies stelle im schnelllebigen Bereich des Marketings, welches mit Social Media und anderen digitalen Medien einem stetigen Wandel unterworfen sei, eine lange Zeitdauer dar.