per 1. Oktober 2022 um eine Anstellung würde kümmern müssen. Ihre Behauptung, sie habe sich erfolglos um eine Anstellung bemüht (vgl. E. 6.1.1.2 oben), blieb gänzlich unbelegt und ist damit nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 1.7 oben). Der Klägerin obliegt die Beweislast für die von ihr geltend gemachte, ungenügende Eigenversorgungskapazität (vgl. E. 6.1.2 oben). Da diese prozessrelevante Tatsachen beweislos geblieben ist, unterliegt die Klägerin (vgl. E. 1.5 oben) insofern, als sie sich ab dem 1. Oktober 2022 die Anrechnung eines hypothetischen Ein- - 41 -