Entgegen dem Beklagten (vgl. E. 6.1.1.3 und E. 6.1.1.5 oben) ist der Klägerin damit nicht (schon) ab dem 1. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Nachdem die Klägerin den Betrieb ihres […] allerdings zugestandenermassen bereits im Oktober 2022 eingestellt hat und im Lichte der eingereichten Bilanzen (vgl. E. 6.1.4.3 bis E. 6.1.4.5 oben) nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin (was sie auch nicht behauptet) den Entscheid zur Geschäftsaufgabe spontan gefällt hat, war für die Klägerin offensichtlich vorhersehbar, dass sie sich auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe resp. per 1. Oktober 2022 um eine Anstellung würde kümmern müssen.