Vorliegend war die Klägerin erst seit dem 24. August 2020 alleinige einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH (vgl. E. 6.1.3 oben) und damit faktisch selbständig erwerbstätig im vorstehenden Sinne. Ihr ist auch zugute zu halten, dass der von der GmbH betriebene […] von der Corona-Pandemie nachweislich finanziell hart getroffen wurde, so dass der Klägerin für den (Wieder-)Aufbau des […] grundsätzlich ein längerer Zeitraum als zwei Jahre einzuräumen gewesen wäre. Entgegen dem Beklagten (vgl. E. 6.1.1.3 und E. 6.1.1.5 oben) ist der Klägerin damit nicht (schon) ab dem 1. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.