Einem selbständig Erwerbenden ist eine gewisse Zeit zum Aufbau seines Geschäftes einzuräumen. In BGE 126 IV 135 f. E. 3b wurde die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erst zugemutet, nachdem das Geschäft nach zwei Jahren noch keinen hinreichenden Ertrag abgeworfen hatte. Vorliegend war die Klägerin erst seit dem 24. August 2020 alleinige einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH (vgl. E. 6.1.3 oben) und damit faktisch selbständig erwerbstätig im vorstehenden Sinne.