ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 8.3.2). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_562/2009 vom 22. Januar 2021 E. 4.3 und 5P.255/2003 vom 5. November 2003 E. 4.3.2). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Massgebend sind die konkreten Umstände. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 und 5A_768/2022 vom 21. Juni 2023 E. 6.2).