6.1.6.1.2. Zeitpunkt der Anrechnung Verlangt der Richter von einer Partei die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit, muss er ihr in der Regel eine dem Einzelfall angemessene Frist zur Anpassung an die neue Situation einräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6, 129 III 417 E. 2.2), welche mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts - 40 -