6.1.5. Einkommen P._____ Der Beklagte spekuliert in seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 aufgrund Recherchen im Internet, dass die Klägerin – wohl schon "länger" vor September 2023 – für eine Firma namens P._____ als "Business Development Specialist" tätig sei und als solche wohl monatlich netto Fr. 13'000.00 (tatsächlich) resp. Fr. 12'000.00 (hypothetisch) verdiene (vgl. E. 6.1.1.5 oben). Mit Instruktionsrichterverfügung vom 13. Mai 2024 wurde die Klägerin aufgefordert, sich zu diesen Behauptungen des Beklagten zu äussern sowie Belege zu ihrer Tätigkeit für das Unternehmen "P._____" einzureichen (Ar- beits- oder Mandatsvertrag, Lohn- oder Mandatsentschädigungsabrechnungen).