und aufzurechnen sind. Sollten die Aufwendungen nicht angefallen sein, führt dies auch nicht zur Annahme eines zusätzlichen Einkommens, zumal eine solche Aufrechnung des im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2020 höheren Aufwands nicht dazu führt, dass ein der Klägerin als Einkommen anzurechnender Gewinn der GmbH (vgl. E. 6.1.4.1 oben) resultieren würde. Gründe für andere Einkommensaufrechnungen sind – wie schon im Jahr 2020 (vgl. E. 6.1.4.3 oben) – nicht ersichtlich. Gemäss Lohnausweises 2021 (Beilage 7 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022) verdiente die Klägerin im Monatsdurchschnitt netto Fr. 904.00.