Die Klägerin macht zurecht geltend, dass es sich beim Raumaufwand um Fixkosten handelt, die unabhängig vom Betriebsertrag anfallen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht nachvollziehbar sei, wieso trotz der bedeutend längeren coronabedingten Schliessung im Jahr 2021 z.B. der Energie- und Entsorgungs-, Informatik-, Buchhaltungsund der Repräsentationsaufwand oder der Aufwand für Reisen und Benzin angestiegen sei, überzeugt ebenso nicht.