Entgegen der Vorinstanz und dem Beklagten erscheint es jedoch als plausibel, dass bei einem Lohnaufwand von insgesamt Fr. 20'450.00 der Gesamtlohn für alle anderen Angestellten für das Jahr 2021 Fr. 9'576.00 betragen hat; die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Berufung (weniger Personal infolge Corona; vgl. E. 6.1.1.2 oben) erscheinen schlüssig. Dass gemäss Vorinstanz der Raumaufwand (Fr. 48'555.00) in keinem vernünftigen Verhältnis zum Betriebsertrag (Fr. 92'354.00) stehen soll, vermag ebenfalls nicht einzuleuchten. Die Klägerin macht zurecht geltend, dass es sich beim Raumaufwand um Fixkosten handelt, die unabhängig vom Betriebsertrag anfallen.