Entgegen der Vorinstanz stellt indessen der auf der Passivseite der Bilanz aufgeführte Kontokorrent der Klägerin kein Einkommen dar. Die Klägerin steht für diese Beträge bei der GmbH in der Schuld. Dass sie das Darlehen durch Stehenlassen von Lohnguthaben getilgt hätte, machte der Beklagte nicht geltend. Der Kontokorrentkredit (Fr. 37'394.17) ist der Klägerin damit nicht als versteckte Lohnauszahlung anzurechnen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Aufrechnung des im Konto 6590 verbuchten "übrige[n]Verwaltungsaufwand[s]" als verdecktes Einkommen (vgl. E. 6.1.1.2 oben) vermögen im Lichte der eingereichten Buchhaltungsbelege (betreffend Zahlungen an die I.___