6.1.4.3. Effektives Einkommen 2020 Die Vorinstanz erachtete es als plausibel, dass mit den im Jahresabschluss 2020 (Beilagen 1 und 2 zur Eingabe der Klägerin vom 23. Juni 2021; Beilagen 3 und 5 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022) deklarierten Bargeldbezügen (Fr. 6'805.00) Ausgaben der GmbH bar bezahlt worden sind (E. 6.1.1.1 oben). Mit dieser nachvollziehbaren Beurteilung setzt sich der Beklagte (E. 6.1.1.3 oben), der bloss Gegenteiliges behauptet, in seiner Berufung nicht substantiiert auseinander (E. 1.2 oben). Entgegen der Vorinstanz stellt indessen der auf der Passivseite der Bilanz aufgeführte Kontokorrent der Klägerin kein Einkommen dar.