und Privatbezüge zu addieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2.3). Privatbezüge verringern das Eigenkapital, sind aber – sofern korrekt (und nicht verdeckt) verbucht – nicht erfolgsrelevant. Einzig verdeckte Privatbezüge sind aufzurechnen. Dabei handelt es sich um Vorgänge, die zwar materiell als Privatentnahmen zu qualifizieren wären, jedoch nicht als solche verbucht wurden (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LE120066 vom 12. April 2013 E. III/3c). Im Summarverfahren müssen keine umfangreichen Abklärungen vorgenommen werden.