163 ZGB). Damit auf die Privatbezüge abgestellt werden kann, müssen aber Indizien dafür vorliegen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt und dieses deshalb nicht auf der Grundlage der Bilanz ermittelt werden kann (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.4.2). Die Einkommensbestimmung kann somit entweder aufgrund des Nettogewinns oder aufgrund der Privatbezüge erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_994/2023 vom 2. Juli 2024 E. 6.1.1). Es ist nicht zulässig, Nettogewinn - 36 -