6.1.4. Einkommen GmbH 6.1.4.1. Rechtliches I Ein Ehegatte, der – wie unstrittig die Klägerin als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der H._____ GmbH im vorliegend relevanten Zeitraum (ab 1. Januar 2020) bis zum Konkurs der GmbH (vgl. E. 6.1.3 oben) – eine Gesellschaft beherrscht, ist als wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln.