6.1.2. Eigenversorgungskapazität Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen setzt voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) decken kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast dafür, dass ihm dies nicht möglich ist, trifft (bei wie vorliegend erstmaliger Festsetzung von Unterhalt) den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.5), d.h. - 34 -