Sie habe dafür keine Entschädigung erhalten. Sie erfülle nicht einmal ansatzweise das Anforderungsprofil an Business Development-Mitar- beitende. Die vom Beklagten behaupteten Einkommen seien absurd. Ihr Lebenslauf gemäss Berufungsantwortbeilage 6 entspreche dem Stand im Jahr 2005 und sei somit komplett veraltet. Zudem sei notorisch, dass in Lebensläufen meistens die Fähigkeiten und Kenntnisse besser dargestellt würden als sie seien. Sie halte an ihren bisherigen Ausführungen fest.