pflichtet, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen und mindestens 32 Stunden pro Woche zu arbeiten. Das Schulstufenmodell werde sodann nicht sklavisch umgesetzt; es sei als Richtlinie ausgestaltet. Die Klägerin habe seit der Trennung im Jahre 2018 sechs Jahre Zeit gehabt, um sich um eine angemessene Anstellung zu kümmern. Im Zeitpunkt seiner Zustimmung zum Betrieb des […] sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass die Klägerin mit dem […] in Kürze scheitern werde.