6.1.1.5. Novum gemäss dem Beklagten: Neue Stelle der Klägerin In seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 (Rzn. 6 ff.) bestreitet der Beklagte ein privates Darlehen an die Klägerin der I._____ AG. Es seien keine Zahlungsflüsse belegt. Es sei naheliegend, dass die Geldentnahmen aus der GmbH Lohn zur Finanzierung des Privatbedarfs der Klägerin darstellten. Er bestreite auch, dass es sich bei den Rückbelastungen um Stornierungen von Kunden handle. Das sei unglaubwürdig und unbelegt. Die Erklärungsversuche der Klägerin zur Buchhaltung seien reine Parteibehauptungen. Es bleibe ihr Geheimnis, warum es sich bei den Fr. 6'805.00 nicht um Bar- - 32 -