ab dem Jahr 2022 Sie sei nicht schuldhaft arbeitslos. Sie verfüge über kein berufliches Netzwerk und ihre Schwester könne ihr keine Stelle vermitteln. Der Beklagte sei mit ihrer Tätigkeit für die GmbH einverstanden gewesen. Die Pandemie sei nicht vorhersehbar gewesen, und es könne ihr nicht vorgeworfen werden, anschliessend versucht zu haben, die am Rande stehende Firma zu retten. Ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'308.00 sei ihr erst in Zukunft anzurechnen (Rzn. 48 ff.).