im Jahr 2021 Die Ausführungen zum Mietaufwand seien "tendenziös". Mietkosten seien Fixkosten. Sie habe keine Detailbelege zur "unabhängig korrekt geführten Buchhaltung" einzureichen. Die unzulässigen Verweisungen des Beklagten auf seine Scheidungsklage vom 7. März 2022 seien unbeachtlich; andernfalls verweise sie auf die Rzn. 102 ff. ihrer Klageantwort vom 5. Oktober 2022 (Rzn. 36 ff.).