Damals habe noch die 10/16-Regel gegolten und sie sei erst seit November 2020 anwaltlich beraten und vertreten. Zudem sei der Beklagte ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass sie eine Tätigkeit im Rahmen ihrer GmbH ausübe, und es sei ihm auch das Risiko eines schlechten Geschäftsgangs und eines dadurch einhergehenden tiefen oder fehlenden Einkommens der Klägerin bewusst gewesen. Im Übrigen sei eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig (Rzn. 26 ff.).